Wenn der Frachtführer seine angenehme CMR Haftpflichtlage verliert

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956
beschränkt die Haftpflicht des Frachtführers in mehreren Aspekten. Einerseits bei Entschuldigungsgründen, und in diesen Fällen besteht die Möglichkeit für den Frachtführer sich von der Haftpflicht zu befreien mit der Berufung auf diese Gründe. Andererseits mit der Limitierung der Haftpflicht bis 8,33 SDR/kg.
Diese angenehme Haftpflichtlage verschwindet, wenn Artikel 29 anzuwenden ist:
„Art. 29
(1) Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das
nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn Angestellte des Frachtführers oder sonstige Personen, denen er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Angestellten oder sonstigen Personen innerhalb der Ausübung ihres Aufgabenbereiches handeln. In solchen Fällen können sich auch die Angestellten oder
sonstigen Personen hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung nicht auf die in Absatz 1
bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels berufen.“

Mit Hinsicht auf den aktuellen Tatbestand, hängt es von dem aktuellen Rechtsverfolger ab, was unter „durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das
nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht“ verstanden wird.

Die Praxis der Ungarischen Gerichte stellt nur selten eine Haftpflicht laut CMR Artikel 29 fest.
Relativ eindeutig ist mit Hinsicht auf Artikel 29. ein Diebstahl z.B., der von einem Angestellten des Frachtführers begangen wurde.
Es ist aber schwer zu beurteilen was „nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht“ bedeutet.
Wenn ein Frachtführer seinen beladenen Sattel Anhänger abgehangen auf einem Gebiet, wo es keine Wächter, keine Kameras gibt, hinterlässt, kann er abhängig von den Umständen vom Gericht leicht zur Erstattung des Totalschadens verpflichtet werden.